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Abgabenordnung; | Entstehung des Haftungsanspruchs des Finanzamts (§§ 34, 38, 69, 191 AO)
Der Haftungsanspruch des FA entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes erfüllt sind; es bedarf hierzu nicht des Erlasses eines Haftungsbescheids (). Für die Entstehung eines Haftungsanspruchs des FA ist es im Regelfall erforderlich, daß auch die Steuerschuld, für die gehaftet werden soll, entstanden ist und noch besteht. Der Haftungsbescheid hat für die Entstehung eines Haftungsanspruchs keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung. Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung des FA über die Geltendmachung der Haftung auf zwei Stufen zu treffen ist. Weiter ist nach Auffassung des BFH, damit das FA gegenüber dem Abtretungsempfänger eines Steuererstattungsanspruchs als Neugläubiger i. S. des § 406 BGB wirksam aufrec...