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Betriebsverfassung; | Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Seminar zum Thema Mobbing
Entstandene Schulungskosten für Betriebsratsmitglieder hat der Arbeitgeber nach § 37 BetrVG dann zu tragen, wenn die Teilnahme des entsandten Betriebsratsmitglieds zur sachgerechten Bewältigung dieser Aufgaben in dem Betrieb erforderlich ist. Das auf einer Schulungsveranstaltung zum Thema ,,Mobbing'' vermittelte Wissen hat einen konkreten Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Allerdings ist erforderlich, daß es hinsichtlich der Teilnahme der Darlegung einer betrieblichen Konfliktlage, aus dem sich ein Handlungsbedarf für den Betriebsrat ergibt und zu deren Lösung das auf der Schulung vermittelte Wissen notwendig ist, bedarf. Erfolgt diese Darlegung nicht, ist der Arbeitgeber zur Kostenübernahme nicht verpflichtet ().