BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1821/01

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b

Instanzenzug: BFH V B 41/01 vom ,

Gründe

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 3.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen, in der Sache zudem substanzlosen Verfassungsbeschwerde ist als missbräuchlich anzusehen, wenn ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom , 2 BvR 1806/95, NJW 1996, 1273 <1274>). Das ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne indessen Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz in prozessual zulässiger Weise zu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAB-85000