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Rentensplitting beim Versorgungsausgleich
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung erworben, setzt die Durchführung des (auch teilweisen) Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für sich allein höher sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf Beamtenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten für sich allein oder zusammengenommen.