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Anrechnung ausländischer Steuer auf Kapitalerträge
Überschreiten die Einkünfte aus Kapitalvermögen insgesamt nicht den Sparer-Freibetrag, können Steuern auf im Ausland erzielte Kapitalerträge nicht angerechnet werden. Zu den in diese Berechnung gem. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG einzubeziehenden ausländischen Einkünften gehören nach § 34d Nr. 6 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG, die ihrerseits unter Berücksichtigung der Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), aber auch unter Abzug des Sparer-Freibetrags gemäß § 20 Abs. 4 EStG zu ermitteln sind. Die nach § 20 EStG zu versteuernden Einkünfte sind also um den Freibetrag gemindert und gehen (lediglich) in diesem geminderten Umfang in die maßgebliche Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein. Danach ist der Freibetrag sowohl den in- als auch den ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Deshalb entfallen die Steuerpflicht und dami...