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Steuerbarkeit von Umsätzen aus „Mailing-Aktionen”
Umsätze aus so genannten Mailing-Aktionen sind als einheitliche sonstige Leistungen in Deutschland steuerbar (§ 3 Abs. 9 Satz 1 i. V. mit § 3a Abs. 1 UStG). Sind die Empfänger keine Unternehmer, sondern karitative Vereinigungen, kommt die Sonderregelung des § 3a Abs. 4 i. V. mit § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG (Leistungsort am Sitz des Empfängers) nicht in Betracht. Bei einer Mailing-Aktion wird aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers i. d. R. ein untrennbares Gesamtpaket als Komplettdienstleistung angeboten.