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Spekulationsfrist bei Entnahmen
Entnahmen von Grundstücken, die vor dem erfolgt sind, setzen keine Spekulationsfrist in Lauf. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG sieht ausdrücklich vor, dass in Ermangelung einer besonderen Anordnung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte Normen ab dem gelten. Die Anwendbarkeit von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auf vor dem Stichtag liegende Entnahmevorgänge kann auch nicht deshalb aus § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG hergeleitet werden, weil dort für die Anwendbarkeit nur auf das Veräußerungsgeschäft abgestellt wird. Diese Regelung bezieht sich nur auf die zum eingeführte Verlängerung der so genannten Spekulationsfristen. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG ist eine davon unabhängige Regelung, die das Tatbestandsmerkmal „Anschaffung” eines Veräußerungsgeschäfts neben hierunter dem Wortlaut nach subsummierbaren Anschaffungsgeschäften wie z. B. entgeltliche Erwerbe auf die vom Wortlaut nicht um...