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Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung
Eine Prüfungsanordnung kann auch dann auf § 193 Abs. 1 AO gestützt werden, wenn geklärt werden soll, wer von zwei zusammen zu veranlagenden Personen der Unternehmer ist. Eine solche Prüfung nach § 193 Abs. 1 AO kann somit nicht nur angeordnet werden zur Überprüfung, ob ein unstreitig unternehmerisch tätiger Steuerpflichtiger seine Steuern in der zutreffenden Höhe erklärt hat, sondern auch zur Klärung, ob eine Person unternehmerisch tätig ist oder nicht, wenn Anhaltspunkt für eine solche Betätigung bestehen. Der Umstand, dass zwei Personen zusammen veranlagt werden und deshalb eine veränderte Zuordnung der gewerblichen Einkünfte alleine nicht zu einer Veränderung der Steuerlast führen kann, steht der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung nicht entgegen.