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Straßenverkehrsrecht | Anerkennung von EU-Führerscheinen
Art. 1 Abs. 2 i. V. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG v. über den Führerschein i. d. F. der Richtlinie 97/26/EG v. verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Österreich) ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinen Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staats für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung (MPU in Deutschland) unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führ...