Steuerliche Behandlung des „Arbeitslosengeldes II”
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 002/2006 vom
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II ersetzen seit dem die Leistungen „Arbeitslosenhilfe” und „Sozialhilfe”. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (sog. „Arbeitslosengeld II”) sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 2b EStG. § 3 Nr. 2b EStG wurde eingefügt durch Art. 33 Nr. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl 2003 I S. 2954.
Die Leistungen unterliegen (auch) nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG, da sie in dem dortigen abschließenden Katalog nicht aufgeführt sind vgl. a. R 32b Abs. 1 Satz 3 EStR). In § 32b EStG ist lediglich allgemein „Arbeitslosengeld” als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung genannt. Hierbei handelt es sich um das sog. „Arbeitslosengeld I” (lt. SGB III), das gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei gestellt wird.
Hinweis zur Behandlung des „Arbeitslosengeldes II” im Rahmen der Berücksichtigung von Kindern und Unterstützungsleistungen im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG
Im Rahmen der Prüfung der anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nach R 32.10 Abs. 2 Nr. 3 EStR 2005 Bezüge im Sinne des § 3 Nr. 2b EStG ( = Arbeitslosengeld II) einzubeziehen. Auch die nach dem BSHG gewährten Leistungen waren nach H 180e, Stichwort: „eigene Bezüge” Nr. 3 EStH 2004 anzurechnen. Die Anrechnung gilt auch für die Anwendung des § 33a Abs. 1 EStG, da für die Prüfung zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person nach § 33a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln sind.
Das Arbeitslosengeld I wird gem. R 32.10 Abs. 2 Nr. 2 EStR ohnehin in die Prüfung einbezogen.
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
PAAAB-84804