BFH Beschluss v. - IV B 123/04

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist —ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit— jedenfalls unbegründet.

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

aa) Voraussetzung dafür ist die Darlegung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. , BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 52). Die Zulassungsgründe müssen außerdem innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) dargelegt werden; nach deren Ablauf ist nur noch eine Erläuterung und Vervollständigung möglich (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 22).

Selbst wenn man in der nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragenen Rechtsfrage eine Erläuterung oder Vervollständigung der rechtzeitig eingegangenen Begründung sehen wollte, sind die Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vorliegend nicht erfüllt.

bb) Nach Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) soll folgende Rechtsfrage geklärt werden:

„Ist es für die Annahme einer Entnahme eines verpachteten, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks ausreichend, wenn der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung 1979 die Pachteinnahmen in der Anlage L als solche aus Vermietung und Verpachtung einträgt, einen Entnahmegewinn in der Annahme, dieser sei im Hinblick auf das (BStBl I 1979, 162) steuerfrei, nicht erklärt, in der Anlage L zur Steuererklärung 1980, die erstmals die Möglichkeit vorsah, zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen zu unterscheiden, die verpachteten Flächen als Privatvermögen angibt und das FA die Pachteinnahmen (auch) in den Folgejahren als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst.”

Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig oder -fähig. Die im Einzelnen zugrunde liegenden Rechtsfragen sind bereits geklärt bzw. im Streitfall nicht klärungsfähig.

cc) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (Senatsbeschluss vom IV B 173/03, BFH/NV 2005, 334, m.w.N.). Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung; daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige nicht die sich aus einer Entnahme ergebende Folgerung zieht, indem er wie vom EStG gefordert (§ 13a Abs. 6 Nr. 2 EStG; § 13a Abs. 8 Nr. 4 EStG a.F.), den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden erklärt (Urteil des Senats vom IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135). Die Erklärung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung ändert daran nichts, weil es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererklärung handelt (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1135).

Das Finanzgericht (FG) hat unter Hinweis auf diese von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entschieden, dass es an eindeutigen Entnahmehandlungen fehlt. Das ist nicht zu beanstanden.

dd) Die Annahme, ein Entnahmegewinn sei im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom (BStBl I 1979, 162) steuerfrei, erlaubt keine andere Beurteilung. Denn dadurch wird eine eindeutige Entnahmehandlung nicht entbehrlich, wie bereits geklärt ist (Senatsurteil vom IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245). Ob im Streitfall im Hinblick auf die (BStBl I 1998, 356) und vom (BStBl I 1983, 383) eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen könnte, kann in einem Revisionsverfahren, das allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betrifft, nicht geklärt werden (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 334, Nr. 1 letzter Abs.).

ee) Soweit die Kläger bei ihrer Rechtsfrage davon ausgehen, dass die streitigen verpachteten Flächen als Privatvermögen angegeben wurden, fehlt es an der Klärungsfähigkeit. Denn nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil lagen keine Angaben vor, die eine eindeutige Zuordnung dieser Flächen zum Privatvermögen ergaben.

b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert entsprechend der früheren Divergenzrüge auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567), dass sowohl das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, als auch der Rechtssatz, den das FG falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85, und vom IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 41).

Dafür genügt die Behauptung nicht, das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zum (richtig: ) IV B 24/02, mit dem die Revision im Verfahren IV R 66/02 zugelassen wurde. Eine Divergenz kommt im Übrigen schon deshalb nicht infrage, weil der Beschluss vom IV B 24/02 ohne Begründung ergangen ist.

c) Die Kläger haben auch einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt. Sie haben zwar behauptet, die Feststellung des FG sei falsch, dass die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1979 bis 1986 nicht mehr vorhanden seien; dem FA seien sämtliche Kopien im Rahmen der Prüfung übergeben worden. Darin könnte ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 80 a.E.).

Die Kläger haben jedoch weder dargelegt, warum die Einkommensteuererklärungen 1979 bis 1986 ihrer Ansicht nach entscheidungserheblich waren, noch lässt sich ihren Ausführungen entnehmen, dass das FG davon Kenntnis hatte oder haben musste (zu den Darlegungsanforderungen s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 48 ff.).

Nach dem vom FG zugrunde gelegten, für die Beurteilung der Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 96, m.w.N.) reicht es für eine eindeutige Entnahmehandlung nicht aus, dass die Pachteinnahmen als solche aus Vermietung und Verpachtung angegeben werden (s. dazu oben 1.a cc). Auf entsprechende Eintragungen in den Steuererklärungen kam es daher nicht an. Im Übrigen hat sich das FG mit den im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1979 bis 1981 eingereichten Unterlagen auseinander gesetzt (Hinweis auf die S. 12 und 13 der Urteilsgründe).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1281 Nr. 7
WAAAB-84777