Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) bezog bis einschließlich Februar 2003 Kindergeld für ihren 1976 geborenen Sohn F, der zu 50 v.H. schwerbehindert und in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist.
Auf Antrag des F zahlte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld ab März 2003 in voller Höhe an ihn aus. Die Abzweigung sei nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerechtfertigt, da die Antragstellerin ihrem auswärts wohnenden Sohn F keinen Unterhalt gewähre.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Die Antragstellerin ließ durch ihre Prozessbevollmächtigte Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Nichtzulassung der Revision erheben. Außerdem beantragte sie Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Senat lehnte den Antrag auf PKH durch Beschluss vom III S 26/05 (PKH) mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde ab.
Mit ihrer Gegenvorstellung vom wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der PKH und begehrt die Aufhebung des Beschlusses. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf Menschenwürde lasse sich ihr Anspruch ableiten, sich in einem Verfahren mit ihren Argumenten angemessen behaupten zu können. Dem sei in dem genannten Beschluss nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Vielmehr wären vor Ergehen des Beschlusses noch Rückfragen bei der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erforderlich gewesen. Insbesondere sei vom Senat bisher nicht hinreichend wahrgenommen worden, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Kindergeld bei der Mutter das Gefühl unterstreiche, auch hierdurch ihre Mutterrolle ausfüllen zu können. Ein Eingriff der Familienkasse in den auf diese Weise eröffneten Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sei nur gestattet, wenn das Verhalten der Mutter als „Versagen” gewertet werden könne. Ein derartiges Versagen der Antragstellerin sei nicht festgestellt worden.
II. 1. Die Gegenvorstellung ist statthaft.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass das Institut der Gegenvorstellung durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen zum nicht ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr ist sie nunmehr unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG zu stützen und damit weder fristgebunden noch kostenpflichtig (vgl. , BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
2. Die Gegenvorstellung hat aber keinen Erfolg.
Auf eine Gegenvorstellung kann eine materiell oder formell rechtskräftige Entscheidung nur aufgehoben oder geändert werden, wenn die Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
Die Ablehnung der PKH war rechtmäßig, da das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision, für das die Antragstellerin PKH begehrt hatte, keine Aussicht auf Erfolg versprach (§ 142 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung); denn es liegt kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom III B 135/05, mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat.
Auch wenn man das Schreiben der Antragstellerin als wiederholten Antrag auf PKH auslegte, hätte ihr Begehren keinen Erfolg, da sie keine neuen Gründe vorgebracht hat, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (vgl. , BFH/NV 2002, 1049).
3. Gerichtsgebühren entstehen nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
Fundstelle(n):
CAAAB-84775