Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom wies der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Mit ihrer „Gegendarstellung” vom macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Beschluss verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—), ferner Art. 19 Abs. 4 GG und sei rechtsstaatswidrig. Die Ausführungen zur Beweislast seien nicht nachvollziehbar. Der Beschluss widerspreche der Abgabenordnung (AO 1977), der Finanzgerichtsordnung (FGO) und verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH).
II. Zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts kann in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen seit dem nur noch die Anhörungsrüge nach § 133a FGO (davor: § 321a der Zivilprozessordnung —ZPO— analog), sofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, und im Übrigen eine Gegenvorstellung erhoben werden (Senatsbeschluss vom I B 70/05, BFH/NV 2006, 110, und , BFH/NV 2006, 199). Der Senat wertet daher den Schriftsatz der Klägerin, soweit sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, als Rüge nach § 133a FGO und im Übrigen als Gegenvorstellung.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 133a Abs. 2 FGO). Der Beschluss vom wurde am zur Post gegeben. Der Schriftsatz der Klägerin ist aber erst am , mithin verspätet, beim BFH eingegangen. Die Klägerin hat trotz Hinweises auf die Verspätung und auf § 56 FGO Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgebracht.
2. Auch die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Eine Gegenvorstellung ist statthaft, wenn ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) gerügt wird, oder geltend gemacht wird, die Entscheidung sei mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar (BFH-Beschlüsse vom V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und in BFH/NV 2006, 199).
Derartige Rechtsverletzungen sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Im Beschluss des Senats vom finden sich keine Ausführungen zur Beweislast. Auch das Finanzgericht (FG) hat keine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen, sondern ist aufgrund der Beweisaufnahme und den sonstigen Umständen zu der Überzeugung gelangt, dass der Steuerbescheid noch im Jahr 1998 und demnach vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) verlassen hat. Der Beschluss unterstellt auch nicht, der Bescheid sei dem Bevollmächtigten der Klägerin am zugegangen, sondern hält dies lediglich für möglich. Nach den Feststellungen des FG hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, er könne nicht ausschließen, dass ihm der Bescheid bereits am zugegangen sei.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1315 Nr. 7
DAAAB-84766