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Vergessene Gebäudeabschreibung als offenbare Unrichtigkeit
Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO liegt vor, wenn der Stpfl. in seiner Einkommensteuererklärung beim Ausfüllen der Anlage V anders als in den Vorjahren die Gebäude-AfA vergessen hat und das Finanzamt den Fehler übersehen hat, so dass keine AfA berücksichtigt wurde. Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO kann auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d. h. für das Finanzamt erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt.