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Zahlung der Darlehenszinsen durch Schuldumwandlung
Ein wirksames und steuerlich anzuerkennendes Geschwisterdarlehen liegt nicht vor, wenn fällige Zinsen nur auf dem Konto „sonstige Verbindlichkeiten” mit der Behauptung verbucht werden, es liege eine Schuldumwandlung in ein neues Darlehen vor, und kein Nachweis darüber erbracht wird, dass die Geschwister jeweils eine Darlehensforderung in Höhe der fälligen Zinsen erworben haben. Dass die Darlehenszinsen regelmäßig gezahlt werden, ist unabdingbare Voraussetzung für den Nachweis des tatsächlichen Vollzugs des Vertrags, wenn auch bei Darlehensverträgen zwischen wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen gewisse Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises des Fremdvergleichs gelten mögen.