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LSG Bay 10.10.1996 L 8 Al 332/94
Arbeitsförderung; | kein Kurzarbeitergeld bei Arbeitsrückgang in einer Zahnarztpraxis durch die Gesundheitsreformen
Ziel des am in Kraft getretenen GesundheitsstrukturG ist es, nicht wirklich notwendige Zahnbehandlungen (dauerhaft) abzubauen. Vereinbart ein Zahnarzt wegen der infolge der Reform sinkenden Patientenzahlen Kurzarbeit, um keine Entlassungen vornehmen zu müssen, hat er keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt, da von einem absehbaren Wiederanstieg des Arbeitsanfalles in der Zahnarztpraxis nicht ausgegangen werden kann (BayLSG, Urt. v. - L 8 Al 332/94).