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Anspruch auf erhöhte Investitionszulage bei Personengesellschaften
Anwendbarkeit stellt auf einkommensteuerrechtliche Betriebsdefinition ab
Für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage i. S. des § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 ist bei Personengesellschaften die Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets entscheidend. Für Investitionen, die nach dem abgeschlossen wurden, gelten nach dem InvZulG 2005 modifizierte Vorschriften.
Erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 1999
Gemäß § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 erhöht sich die Investitionszulage, sofern der begünstigte Betrieb, für welchen die beweglichen Wirtschaftsgüter angeschafft wurden und in welchem diese für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren verbleiben, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Entgegen dem Gesetzeswortlaut wird durch die Finanzverwaltung für die Berechnung der Arbeitnehmerzahl lediglich auf deren Anzahl zu Beginn des Wirtschaftsjahrs des Investitionsabschlusses abgestellt (vgl. , BStBl 2001 I S. 379, Tz. 99 i. V. mit Tz. 86).
Dem Besprechungsfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, verfügt über zwei Produktionsstätten, von denen eine im Fördergebiet liegt, sowie Servicezentren im gesamten Bundesgebiet. Im Jah...