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BAG 12.06.1996 5 AZR 960/94

Arbeitsrecht; | Gleichbehandlung einer studentischen Teilzeitkraft

Ein Arbeitgeber darf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht deshalb schlechter bezahlen, weil sie als Studenten sozialversicherungsfrei sind (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985). Die Arbeitszeit kann auch in einem Dauerarbeitsverhältnis in der Weise festgelegt werden, daß sich die Arbeitnehmer in vom Arbeitgeber ausgelegte Listen (hier: Schichtenplan bei Tankwarten) eintragen. Wird ein Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig, hat er auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er kein ärztliches Attest vorlegt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aber unstreitig ist; die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat keine anspruchsbegründende Bedeutung ().

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