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FG Münster Urteil v. - 8 K 4287/02 E

Gesetze: EStG § 33a Abs 5, EStG § 33, EStG § 33a Abs 2 Nr 2 Satz 2

Berufsausbildungskosten:

Begrenzung des Abzuges von Berufsausbildungskosten bei Auslandsstudium

Leitsatz

1) In 1999/2000 konnten Berufsausbildungskosten für das Auslandsstudium eines Kindes nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, sondern nur beschränkt auf die Höhe des Ausbildungsfreibetrages bei auswärtiger Unterbringung (§ 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) von den Eltern abgezogen werden.

2) Es stellt eine sachgerechte Typisierung dar, wenn der Gesetzgeber den Abzug von Berufsausbildungskosten gesetzlich in § 33a Abs. 2 EStG etwa auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt. Außergewöhnlich hohe Ausbildungskosten müssen nicht abziehbar sein. Es besteht - anders als beim Existenzminimum des Kindes - keine Verpflichtung des Gesetzgebers, den Abzug der gesamten Ausbildungskosten zuzulassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAB-84651

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FG Münster, Urteil v. 13.02.2004 - 8 K 4287/02 E

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