Begrenzung des Abzuges von Berufsausbildungskosten bei Auslandsstudium
Leitsatz
1) In 1999/2000 konnten Berufsausbildungskosten für das Auslandsstudium eines Kindes nicht zusätzlich als außergewöhnliche
Belastung nach § 33 EStG, sondern nur beschränkt auf die Höhe des Ausbildungsfreibetrages bei auswärtiger Unterbringung (§
33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) von den Eltern abgezogen werden.
2) Es stellt eine sachgerechte Typisierung dar, wenn der Gesetzgeber den Abzug von Berufsausbildungskosten gesetzlich in §
33a Abs. 2 EStG etwa auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt. Außergewöhnlich hohe Ausbildungskosten
müssen nicht abziehbar sein. Es besteht - anders als beim Existenzminimum des Kindes - keine Verpflichtung des Gesetzgebers,
den Abzug der gesamten Ausbildungskosten zuzulassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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