Steuerbarkeit von Umsätzen aus so genannten „Mailing-Aktionen”
Leitsatz
Umsätze aus sog. „Mailing-Aktionen” sind als einheitliche sonstige Leistungen in Deutschland steuerbar (§ 3 Abs. 9 Satz 1
i.V.m. § 3a Abs. 1 UStG).
Sind die Empfänger keine Unternehmer sondern karitative Vereinigungen, kommt die Sonderregelung des § 3a Abs. 4 i.V.m. § 3a
Abs. 3 Satz 1 UStG (Leistungsort am Sitz des Empfängers) nicht in Betracht.
Bei einer Mailing-Aktion wird aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers i.d.R. ein untrennbares Gesamtpaket
als Komplettdienstleistung angeboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2006 S. 862 DStRE 2006 S. 856 Nr. 14 EFG 2006 S. 1014 Nr. 13 KÖSDI 2006 S. 15231 Nr. 9 UStB 2006 S. 215 Nr. 8 EAAAB-84650
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.02.2006 - 5 K 697/03
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