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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 438/02 Erb

Gesetze: ErbStG § 25 Abs. 1 Buchst. a, ErbStG § 9 Abs. 2, ErbStG § 37 Abs. 2, AO § 118 Satz 1, AO § 122 Abs. 1, AO § 155 Abs. 1 Satz 3, AO § 165 Abs. 4, BGB § 1068 Abs. 2, BGB § 1079

Verjährung von Erbschaftsteuer

Leitsatz

  1. Hat der Erbe hinsichtlich der durch Vermächtnis mit einem lebenslangen Nießbrauch belasteten Wertpapiere gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 anstelle der Sofortversteuerung die Aussetzung der Versteuerung gewählt, so hängt die Rechtsfolge der erstmaligen Entstehung der Erbschaftsteuer mit dem Erlöschen der Belastung nicht von der Bekanntgabe einer entsprechenden Mitteilung der Finanzbehörde ab.

  2. Eine derartige Mitteilung stellt mangels Regelung keinen Verwaltungsakt dar, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Besteuerung zweifelsfrei steuerpflichtigen und belasteten Vermögens gestellt worden ist, der schon für sich allein das Hinausschieben der Entstehung der Steuer bewirkt.

  3. Wird anstelle der Nießbrauchsregeln zwischen dem Erben und dem Berechtigten eine Rentenzahlung vereinbart, deren Höhe den Erträgen des zuvor bestehenden Nießbrauchs entspricht, endet hierdurch nicht die Aussetzung der Besteuerung.

  4. Gegenstand der Besteuerung im Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung ist auch im Fall einer derartigen Rentenvereinbarung das gesamte gesondert verwaltete Wertpapiervermögen einschließlich etwaiger Surrogate für zwischenzeitlich verkaufte Anteile.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAB-84604

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2004 - 4 K 438/02 Erb

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