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FG München Urteil v. - 10 K 117/04 EFG 2006 S. 1346 Nr. 17

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1, GewStG 1999 § 2 Abs. 1

Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid

Einkunftsart eines EDV-Beraters und beratenden Betriebswirts

Leitsatz

1. Die Qualifikation der Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Eine Klage gegen den Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, als gewerblich eingestufte Einkünfte seien vielmehr als solche aus selbständiger Tätigkeit anzusehen, ist mangels Beschwer unzulässig.

2. Ein als beratender Betriebswirt und EDV-Berater tätiger Steuerpflichtiger, dessen Ausbildungsstand wenigstens dem Niveau der Prüfung zum „Staatlich geprüften Betriebswirt” entspricht, übt dennoch keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn er nicht wenigstens auf einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre umfassend beratend tätig wird, und zudem zumindest mittelbar an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen beteiligt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1346 Nr. 17
UAAAB-84594

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FG München, Urteil v. 29.03.2006 - 10 K 117/04

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