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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 Ko 243/06 EFG 2006 S. 1103 Nr. 14

Gesetze: GKG § 52 Abs. 4, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 53 Abs. 3 Nr. 3, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 5, FGO § 114, FGO § 128 Abs. 3, RVG § 2 Abs. 2, RVG § 23 Abs. 1 S. 1

Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Der gesetzliche Mindeststreitwert im finanzgerichtlichen Verfahren (nach § 52 Abs. 4 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) ist auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar; durch den Ansatz des Mindeststreitwerts von 1000 EUR wird auch nicht die verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzgarantie verletzt (hier: Kostenfestsetzung für von Rechtsanwalt geführtes Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1103 Nr. 14
KAAAB-84593

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Sächsisches FG, Beschluss v. 27.03.2006 - 3 Ko 243/06

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