Vermietung von Kfz-Einstellplätzen als eigenständige, umsatzsteuerliche Leistung gegenüber Vermietung von Büroflächen
Leitsatz
Die Frage, ob zwei Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen, ist nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit
der Leistung bzw. dem Begriff der so genannten Nebenleistung zu entscheiden.
Einheitliche wirtschaftliche Vorgänge dürfen umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht in mehrere Leistungen zerlegt werden,
wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden.
Für die Vermietung von Büros und für die Vermietung von Kfz-Stellflächen gibt es jeweils einen eigenständigen Markt. Die
Anmietung ist daher nicht zwingend als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen.
Gibt es weder rechtliche noch faktische Zwänge, die Vermietung der Parkplätze an die Mieter des Bürohauses vorzunehmen und
ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein zwingender Zusammenhang zwischen beiden Vermietungsarten zu verneinen, so kann
die Vermietung der Parkflächen eine eigenständige umsatzsteuerliche Leistung darstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1018 Nr. 16 INF 2006 S. 533 Nr. 14 KÖSDI 2006 S. 15232 Nr. 9 GAAAB-84577
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.11.2005 - 16 K 517/04
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