Chirurgische Hornhautkorrektur (LASIK-Augenoperation) als außergewöhnliche Belastung nur bei medizinischer Indikation
Leitsatz
Infolge des von kosmetischen und ästhetischen Zwecken nicht eindeutig abgrenzbaren reinen Heilbehandlungscharakters einer
LASIK-Augenoperation kann die Zwangsläufigkeit derartiger Aufwendungen zur Korrektur der Sehschwäche nicht typisierend unterstellt,
sondern nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff bejaht werden.
Eine solche medizinische Indikation liegt nur vor, wenn eine Korrektur der Sehschwäche oder der durch sie ausgelösten mittelbaren
Folgen (z.B. gravierende psychische Beeinträchtigungen) durch Hilfsmittel (Brillen oder Kontaktlinsen) nicht oder nicht hinreichend
möglich ist.
Der Grundsatz, dass bei Aufwendungen für Heilbehandlungen dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Zwangslage zuzubilligen
ist, die eine Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer Behandlung im Einzelfall regelmäßig entbehrlich macht, ist
insoweit einschränkend auszulegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 973 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2006 S. 2002 WAAAB-84576
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.02.2006 - 15 K 6677/04 E
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