Aufwendungen bei Inanspruchnahme aus Bürgschaft als Betriebsausgaben; keine Anerkennung gewerblicher Verluste ohne Gewinnerzielungsabsicht
Leitsatz
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass das wirtschaftliche Belastungsrisiko bei Inanspruchnahme aus einer
Bürgschaft den aus einer – im Streitfall befristeten - unternehmerischen Betätigung höchstens erzielbaren Gewinn nicht übersteigen
darf und deshalb die betriebliche Veranlassung einer Bürgschaft ein bestimmtes Verhältnis von Bürgschaftsvolumen und den Einnahmen
aus der damit zusammenhängenden Tätigkeit erfordert.
Die Inanspruchnahme aus einer betrieblich veranlassten Bürgschaft führt unabhängig davon, ob hierfür die Aufnahme eines Darlehens
erforderlich war, im Zahlungsjahr zu einem Aufwand in Höhe des gezahlten Betrages.
Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid, in dem ein bestimmter Sachverhalt erkennbar in der unrichtigen Annahme nicht
berücksichtigt worden ist, dass er in einem anderem Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, kann nicht nach § 174 Abs. 3 AO
geändert werden, wenn das Finanzamt im Rahmen des hiergegen anhängigen, durch Rücknahme beendeten Einspruchsverfahrens klar
erkennbar von seinem im ursprünglichen Steuerbescheid zum Ausdruck gekommenen Standpunkt abrückt, indem es die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen nunmehr dem Grunde nach bestreitet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 258 Nr. 10 EFG 2006 S. 1032 Nr. 14 YAAAB-84571
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.01.2005 - 12 K 7027/02 E
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