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BFH 10.10.1996 III R 94/93

Einkommensteuer; | Übertragung eines halben Kinderfreibetrags (§ 32 EStG)

Der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils ist auf Antrag des Stpfl. mit Zustimmung des anderen Elternteils auch dann nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG auf den Stpfl. zu übertragen, wenn diesem kein eigener (halber) Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG zusteht (). Ein ESt-Bescheid ist auch dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn nicht nur die Zustimmung zu dem Antrag des Stpfl. auf Übertragung des (halben) Kinderfreibetrags des anderen Elternteils nach Eintritt der Bestandskraft erteilt wurde, sondern auch der Antrag nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde.

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