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Einkommensteuer | Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz
Die zu folgenden Einzelfragen Stellung genommen: (1) Reicht je nach Portfoliostruktur des Investmentvermögens die Veröffentlichung nur des Fonds-Aktiengewinns oder des Fonds-Immobiliengewinns? (2) Wie ist der Ersatzwert nach § 5 Abs. 3 InvStG zu berechnen und muss der Zinsabschlag geändert werden, wenn die auszahlende Stelle unabhängig von der Besitzzeit 6 v. H. des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils angesetzt hat? (3) Existieren bereits Vordrucke zu den Feststellungserklärungen für Spezial-Sondervermögen? (4) In Abweichung der Rn. 118 des (BStBl I S. 728) gilt für Dach- und Single-Hedgefonds eine Ausnahme bis zum hinsichtlich der Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung des Zwischengewinns.▶