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Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
Der Schadenersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich wegen Verletzung konkursspezifischer Pflichten ist gegenüber einem Schadenersatzanspruch gegen die Masse nicht subsidiär. Der Verwalter kann persönlich für die später nicht beitreibbaren Kosten eines Schadenersatzprozesses einzustehen haben, den ein Gläubiger wegen Nichterfüllung eines Aussonderungsrechts gegen die Masse geführt hat (§ 60 InsO; , ZIP 2006 S. 194).