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StuB Nr. 9 vom Seite 366

Bekanntmachungen der GmbH im „Bundesanzeiger”

– RA Mark T. Singer, Neuss –

Die Neufassung einer GmbH-Satzung kann nach dem (NZG 2006 S. 31 = Rpfleger 2006 S. 21) ab dem nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn nach der Satzung die Bekanntmachungen „nur im Bundesanzeiger” erfolgen sollen. Die entsprechende Satzungsklausel sei unklar: Mit der Benennung des „Bundesanzeigers” kann seit dem der elektronische Bundesanzeiger, der Bundesanzeiger in Papierform oder eine Veröffentlichung in beiden Versionen des Bundesanzeigers gemeint sein.

Praxishinweise: (1) Die Entscheidung des OLG München ist zwar nur zu der Satzungsneufassung einer bereits eingetragenen GmbH ergangen. Ihr kann aber ebenso entnommen werden, dass Gleiches auch für eine nach dem erfolgte erstmalige Eintragung einer GmbH, deren Satzung Bekanntmachungen „nur im Bundesanzeiger” vorsieht, selbst dann gelten würde, wenn man dem Registergericht im Falle einer Neugründung der GmbH ein nur eingeschränktes Prüfungsrecht zubilligen wollte. Denn eine solche Bestimmung, die vom Registergericht bekannt zu machende Umstände betrifft, ist gem. § 9c Abs. 2 Nr. 1 GmbHG stets zu prüfen (im Übrigen wären nach der Argumentation des OLG München auch die Voraussetzung...

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