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StuB Nr. 9 vom Seite 365

Einbringung nach §§ 20 und 24 UmwStG durch Übertragung wirtschaftlichen Eigentums

Nach dem Ergebnis der Sitzung ESt VII/05, TOP 8 reicht es im Rahmen der Anwendung des § 20 UmwStG für die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft aus, dass dieser das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern verschafft wird. Die Übertragung auch des zivilrechtlichen Eigentums ist nicht zwingend notwendig. Es gelten die allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze. Ist mindestens die Voraussetzung des Vorliegens wirtschaftlichen Eigentums bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft erfüllt, sind die übertragenen Wirtschaftsgüter bei dieser zu bilanzieren. Damit ist dem steuerlichen Erfordernis der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf den übernehmenden Rechtsträger Rechnung getragen. Wann vom Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums auszugehen ist, ist im jeweiligen Einzelfall nach den allgemeinen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) geltenden Grundsätzen zu entscheiden. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen in Fällen der Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft im Rahmen des § 24 UmwStG.

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