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StuB Nr. 9 vom Seite 362

Berücksichtigung von Verlusten in besonderen Verrechnungskreisen nach Maßgabe des § 10d EStG

Zur Frage, warum der im ESt-Bescheid verrechnete vortragsfähige Verlust bei privaten Veräußerungsgeschäften bei Ehegatten zwar im Betrag, aber nicht bei der Zurechnung auf die Ehegatten mit der Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid übereinstimmt, hat das BMF verwaltungsintern Stellung genommen. Danach sind Verluste im besonderen Verrechnungskreis lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG zu berücksichtigen. Dies gilt auch für private Veräußerungsgeschäfte. Die erläuternde Darstellung von Einkünften und damit die Verteilung von Verlusten aus vorangegangenen Zeiträumen auf Ehegatten bei ihrer Ermittlung dient im ESt-Bescheid zur Begründung der festgesetzten Steuer. Diese Erläuterungen sind nicht selbständig anfechtbare Teile des Steuerbescheids (vgl. § 157 Abs. 2 AO). Unabhängig davon, wie im ESt-Bescheid die Verteilung des Verlustvortragsvolumens im besonderen Verrechnungskreis dargestellt wird, erwächst auch bei einer Zusammenveranlagung lediglich die festgesetzte ESt in Bestandskraft.

Bei der Feststellung des vortragsfähigen Verlustes kann die Begründung des Steuerbescheids nicht binden. Der ESt-Bescheid ist auch nicht Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid (vgl. R 115 Abs. 10 Satz 4 EStR 2003, R 10d Abs. 8 Satz 3 EStR 2005). Die Aufteilung des ...

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