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USt-Freiheit von Lieferungen bei gefälschten Ausfuhrnachweisen
In dem zugrunde liegenden Fall verkaufte der Kläger in größerem Umfang Mobiltelefone an Abnehmer aus Drittländern. Die Lieferungen wurden nach Vorlage eines Ausfuhrnachweises umsatzsteuerfrei behandelt. Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung stellte das Zollkriminalamt fest, dass die Zollstempel auf fast allen Ausfuhrnachweisen gefälscht wurden.
Das FA versagte die USt-Freiheit. Dem schloss sich das FG Köln mit rkr. Urteil vom - 6 K 494/05 (EFG 2006 S. 143) an. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1a i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG) liegt vor, wenn der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist. Diese Voraussetzungen sind durch den Unternehmer nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG). Das Unternehmen selbst hat den Buchnachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Als Teil dieses Buchnachweises ist durch Belege im Bundesgebiet nachzuweisen, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Aus den Belegen muss sich dies eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Im Urteilsfall lagen gefälschte Ausfuhrbelege vor. Hierdurch lässt sich nicht eindeutig und leicht nachprüfbar...