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StuB Nr. 9 vom Seite 334

In der Steuerbilanz gebildete Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken

– Die Neuregelung des § 5 Abs. 1a EStG –

von Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster
Die Kernaussagen:
  • Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten ist nun auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

  • Das sich aus § 5 Abs. 4a EStG ergebende Verbot des Ausweises von Drohverlustrückstellungen gilt bei der Bildung von Bewertungseinheiten i. S. des § 5 Abs. 1a EStG nicht.

  • Eine allgemeine Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten besteht nach wohl herrschender Auffassung nur hinsichtlich des Risikos, des Betrags und der Frist kongruenter Positionen – Micro-Hedging.

I. Die Bildung von Bewertungseinheiten in der Handelsbilanz

Nach § 246 Abs. 2 HGB dürfen im Jahresabschluss Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite sowie Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden. Dementsprechend sind gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Dabei sind aufgrund des nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu beachtenden Realisationsprinzips zu erwartende Verluste auszuweisen, während zu erwartende Gewinne noch nicht ausgewiesen werden dürfen. Diese Grundsätze gelten auch für die Steuerbilanz mit der Maßgabe, dass gem. § 5 Abs. 4a EStG Rückstellungen wegen d...

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