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Gemischte Schenkung: aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten
Wie der BFH entschieden hat, sind bei der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung
aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen,
Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen mit dem Verkehrswert anzusetzen (statt mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i. V. mit Anlage 9 zu § 14 BewG ergebenden Kapitalwert).
Dies entspricht dem Betrag, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn maßgebenden Abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamts für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden Rentenanspruchs an ein Lebensversicherungsunternehmen zu entrichten wäre. Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen, soweit es tatsächlich zu einer Änderung der Rentenhöhe gekommen ist.
Kann ...