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Entnahmen vor setzen keine Spekulationsfrist in Gang
Das FG Köln hat aktuell entschieden, dass die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG, wonach auch die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen als Anschaffungsvorgang i. S. des § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) anzusehen ist, erst für solche Entnahmen gilt, die nach dem erfolgt sind.
Damit stellt sich der 10. Senat des FG Köln gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Diese stellt auf den Zeitpunkt der Veräußerung ab und hält eine Erfassung früherer Entnahmen für geboten, um eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.