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Gewerbesteuer; | gewerbesteuerliche Behandlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen
Nach § 8 GewStG werden bei Ermittlung des Gewerbeertrags generell nur solche Beträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, die bei der Ermittlung des Gewinns auch abgezogen worden sind. Soweit Zinsaufwendungen nach § 4 Abs. 4a EStG bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden dürfen, kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG daher nicht in Betracht. Da jedoch aufgrund der spezifischen Wirkungsweise der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG niemals die gesamten betrieblichen Zinsaufwendungen, sondern nur ein Teil davon nicht abziehbar sind (ein Sockelbetrag von 4000 DM ist gem. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG stets abziehbar), stellt sich die Frage, in welchem Umfang der nicht abziehbare Teil der Zinsaufwendungen den dem Grunde nach als Dauerschuldzinsen i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG zu qualifizierenden Zinsaufwendungen zuzuordnen ist. Diese Zuordnung kann nach der BStBl 2000 I S. 588