Einnahmen von Chefärzten aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen
Der – entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Das im Bundessteuerblatt 2006 II S. 94 veröffentlichte Urteil ist allgemein anzuwenden.
Ob die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof in dem o. g. Urteil aufgestellten Grundsätze und nach Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu beurteilen.
Wenn also
die Erbringung wahlärztlicher Leistungen zu den im Dienstvertrag festgelegten Dienstpflichten eines Chefarztes rechnet,
er hinsichtlich der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist,
er über keine Unternehmerinitiative verfügt und
er kein Unternehmerrisiko trägt
gehören die Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen zum Arbeitslohn des Chefarztes.
Wird der Vertrag über die wahlärztlichen Leistungen unmittelbar zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus geschlossen, liegt hierin ein Indiz für die Erbringung der Leistungen im Rahmen des Dienstvertrages.
Die tatsächliche eigene Durchführung des Liquidationsrechts durch den Chefarzt anstelle eines Einzugs durch das Krankenhaus kann dagegen eher für eine selbständige Tätigkeit sprechen (Risiko eines Forderungsausfalls – Unternehmerrisiko).
Der Arbeitgeber hat als Arbeitslohn nur den Betrag anzusetzen, der dem Chefarzt nach Abzug der gesetzlich oder vertraglich geschuldeten und aus den Bruttoliquidationserlösen zu bestreitenden Zahlungen (u.a. Vorteilsausgleich, Kostenerstattung und Mitarbeiterbeteiligung) verbleibt. Der Anspruch des Chefarztes auf die Einnahmen aus dem Liquidationsrecht erstreckt sich in diesen Fällen nur auf den um die Abzugspositionen geminderten Betrag. Folglich stehen ihm die Einnahmen auch nur in dieser Höhe zur freien Disposition zur Verfügung. Die bereits in Abzug gebrachten Kosten, dürfen dementsprechend nicht zusätzlich im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsantrags geltend gemacht werden.
Derzeit gehen sowohl in den für die Krankenhäuser als Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzämtern, als auch in den Wohnsitzfinanzämtern der Chefärzte die verschiedensten Anträge (Anrufungsauskunft, Lohnsteuerermäßigungsantrag, verbindliche Auskunft, Herabsetzung der Vorauszahlung) ein, die eine Entscheidung über die Einkunftsart der Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen der Chefärzte fordern bzw. voraussetzen. Zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung, bitte ich daher die Wohnsitzfinanzämter, diese Entscheidung mit der für das den Chefarzt beschäftigende Krankenhaus zuständigen Arbeitgeberstelle abzustimmen. Soweit von dieser Stelle der Chefarztvertrag bereits rechtlich gewürdigt und gegenüber dem jeweiligen Krankenhaus bereits eine entsprechende Anrufungsauskunft erteilt wurde, ist dieser Rechtsauffassung grundsätzlich zu folgen.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2360 A - St 42 3
Fundstelle(n):
PAAAB-84386