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Senator für Fin Bremen - L 6000 - 114

Beiträge zur Arbeitnehmerkammer

Kalenderjahr 1997
 – (Amtliche Bekanntmachung ⇒ siehe BStBl 1997 I S. 134)
Kalenderjahr 1998
 – (Amtliche Bekanntmachung ⇒ siehe BStBl 1998 I S. 12)
Kalenderjahr 1999
 – (Amtliche Bekanntmachung ⇒ siehe BStBl 1999 I S. 210)
Kalenderjahr 2000
 – (Amtliche Bekanntmachung ⇒ siehe BStBl 2000 I S. 101)
Kalenderjahr 2001
 – (Amtliche Bekanntmachung ⇒ siehe BStBl 2001 I S. 260)
Kalenderjahr 2002

Nach dem vom Senator für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Europaangelegenheiten als Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluss der Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer wird der bisherige Beitragssatz auch ab beibehalten.

Danach betragen die Beiträge zur Arbeitnehmerkammer 0,15 v.H. des steuerpflichtigen Arbeitslohns.

Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammerkammer sind alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.

Als Arbeitnehmer gelten nicht Personen, die in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

Beitragspflicht besteht nicht bei den Kammerzugehörigen, die bei monatlicher Lohnzahlung oder bei Lohnzahlung für andere Zeiträume auf monatliche Lohnzahlung umgerechnet einen Arbeitslohn von weniger als 250,– € erhalten.

Die Arbeitgeber haben die Beiträge bei den Lohnzahlungen, die den Fälligkeitstagen folgen, einzubehalten.

Unterbliebene Beitragsabzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind; für danach nicht nachholbare unterbliebene Beitragsabzüge haftet der Arbeitgeber endgültig.

Die einbehaltenen Beiträge und die Beiträge, für die die Arbeitgeber haften, sind zusammen mit den Steuerabzugsbeträgen an den hierfür in § 41a EStG vorgesehenen Zahlungsterminen (monatlich, vierteljährlich und jährlich) bei der Finanzkasse ihres Betriebsstättenfinanzamts (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Bremen bzw. Bremerhaven anzumelden und dorthin abzuführen. Arbeitgeber, die keine Lohnsteueranmeldungen an Betriebsstättenfinanzämter im Lande Bremen abzugeben haben, sind verpflichtet, die Beiträge bei der Finanzkasse des Finanzamts Bremen-Mitte, Rudolf-Hilferding-Platz 1 (Haus des Reichs). 28195 Bremen, bis zum 10. Tage des nach Ablauf eines Kalendervierteljahres folgenden Monats anzumelden und dorthin abzuführen.

Bruchteile von Cent sind bei der Beitragsberechnung auf volle Centbeträge abzurunden.

Senator für Fin Bremen v. - L 6000 - 114

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
OAAAB-84356