BFH Beschluss v. - V B 206/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der (angeblichen) Prozessvertreterin der Klägerin und Beschwerdeführerin mit Postzustellungsurkunde vom durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten (oder in eine ähnliche Einrichtung) zugestellt. Mit Schreiben vom (mit Telefax am selben Tag beim Bundesfinanzhof —BFH— eingegangen) legte sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie macht geltend, dass ihr das Urteil nicht zugegangen sei und erklärt dies mit möglichen Verwechslungen bei der Briefkastenanlage (die schon vorgekommen seien). Erst durch den „kürzlich ergangenen” Kostenbescheid habe sie dies festgestellt. Daraufhin habe ihr das FG das Urteil in Abschrift zugesandt, die ihr am zugegangen sei. Mit Schreiben vom (beim BFH mit Telefax am selben Tag eingegangen) begründete sie die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Verfahrensmangel, der darin liege, dass das FG zwar eine Kostenentscheidung (zu ihren Lasten, weil sie keine Prozessvollmacht vorlegen konnte), aber keine Entscheidung über den Streitwert getroffen habe und deshalb der Kostenbescheid von einer falschen Wertgrundlage ausgehe.

Eine Prozessvollmacht hat die Prozessvertreterin weder im Klageverfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist nach § 116 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt und begründet wurde. Dabei kann dahinstehen, ob Wiedereinsetzungsgründe nach § 56 FGO vorliegen; denn jedenfalls wurde die versäumte Rechtshandlung —Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses —spätestens zum — nachgeholt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 FGO). Denn zur versäumten Rechtshandlung gehört nicht nur das Einlegen, sondern auch das Begründen der Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschlüsse vom IX B 57/99, BFH/NV 2000, 445; vom V B 154/02, BFH/NV 2003, 331; vom X B 99/04).

Darüber hinaus betrifft das als „Nichtzulassungsbeschwerde” bezeichnete Rechtsmittel tatsächlich eine Streitigkeit über die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens, für das die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht gegeben ist. Das Ziel der eingelegten Beschwerde —Verminderung der festgesetzten Kosten als Folge einer Herabsetzung des Streitwertes— wäre vielmehr durch einen Streitwertfestsetzungsantrag beim FG zu verfolgen (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO; die vollmachtlose Prozessvertreterin hat dabei auch das Beschwerdeverfahren zu verantworten (vgl. , BFH/NV 2000, 592).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1327 Nr. 7
AAAAB-84339