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Gegenstand des Erwerbsvorgangs/Einheitliches Vertragswerk
Der für den Umfang der Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird durch das von den Vertragsparteien gewollte wirtschaftliche Ergebnis bestimmt. Die OFD Münster hat zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs Stellung genommen und behandelt u. a. folgende Punkte: Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarungen, Künftiger Grundstückszustand als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, Umfang der Gegenleistung bei Bejahung des einheitlichen Vertragswerks, Anzeigepflichten und Bearbeitungshinweise (z. B. objektive Beweislast).