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Unentgeltliche Übertragung von mit Erschließungsanlagen belasteten Grundstücken
Werden kraft Bindungen aus Bebauungsplan und Kaufverträgen mit der Verpflichtung zur künftigen Errichtung von Erschließungsanlagen wirtschaftlich belastete Grundstücke unentgeltlich auf Gebietskörperschaften übertragen, kann in gleicher Weise wie bei bereits vorhandenen Erschließungsanlagen nach dem S-4520 - 3 - V A 2 ein Anspruch auf Erlass der Grunderwerbsteuer bestehen. Die Erschließungsanlagen entstehen in diesem Fall im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang und sind damit wirtschaftlich vorhanden. Die Grundstücke sind damit dem Grundstücksverkehr entzogen und bereits widmungsgleich irreversibel dem öffentlichen Gebrauch zugewiesen.