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Vermietung von Kfz-Einstellplätzen als eigenständige Leistung gegenüber Vermietung von Büroflächen
Die Frage, ob zwei Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen, ist nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung bzw. dem Begriff der so genannten Nebenleistung zu entscheiden. Einheitliche wirtschaftliche Vorgänge dürfen umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht in mehrere Leistungen zerlegt werden, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden. Für die Vermietung von Büros und für die Vermietung von Kfz-Stellflächen gibt es jeweils einen eigenständigen Markt. Die Anmietung ist daher nicht zwingend als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen. Gibt es weder rechtliche noch faktische Zwänge, die Vermietung der Parkplätze an die Mieter des Bürohauses vorzunehmen und ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein zwingende...