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Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz
Baukostenzuschüsse und Anschlussbeiträge, die Bauunternehmen und Bauträgern auf deren Bestellung für die Erstellung der Hausanschlüsse berechnet werden, stellen kein vorausbezahltes Entgelt von dritter Seite für Wasserlieferungen an die späteren Bewohner der Häuser dar. Derartige Anschlussleistungen unterliegen nicht als unselbständige Nebenleistung dem ermäßigten Steuersatz für Wasserlieferungen, da gegenüber verschiedenen Personen erbrachte Leistungen zueinander generell nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen können. Nichts anderes gilt, wenn die Bauunternehmer und Bauträger geringfügige Wassermengen in Anspruch genommen haben, da die erbrachten Anschlussleistungen für die Bauunternehmer und Bauträger den eigenen Zweck erfüllen, ihren Kunden an das öffentliche Versorgung...BStBl 1983 I S. 567