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Aufhebung der Kindergeldfestsetzung
Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG erfolgt unabhängig davon, ob den Kindergeldberechtigten am nachträglichen Bekanntwerden der Grenzbetragsüberschreitung ein Verschulden trifft. Für Vertrauensschutz besteht im Rahmen des § 70 Abs. 4 EStG kein Raum.