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Zurechnung einer Rücklage nach § 3 ZRFG bei Strukturwandel
Errichtet ein Landwirt einen Schweinestall, ohne über eine ausreichende Futtergrundlage zu verfügen und ohne die Absicht bzw. Aussicht zu haben, Flächen in dem erforderlichen Umfang hinzu zu pachten oder zu erwerben, so führt dies zum sofortigen Strukturwandel zum Gewerbebetrieb; eine Rücklage nach § 3 ZRFG ist deswegen von vornherein den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.