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Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge bis 2004
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG. Für Jahre bis 2004 kommt der Werbungskostenabzug für die Rentenversicherungsbeiträge schon deshalb nicht in Betracht, weil es objektiv am Zusammenhang mit einer auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit fehlt. Ein derartiger Veranlassungszusammenhang könnte allenfalls ab Geltung des AltEinkG (Veranlagungszeitraum 2005) gegeben sein. Die Frage der Verfassungswidrigkeit einer etwaigen Doppelbesteuerung aufgrund der nachgelagerten Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG bleibt künftigen Verfahren betreffend die Besteuerung ab 2005 zufließender Alterseinkünfte vorbehalten.