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Auflösung einer § 6b-Rücklage erfordert Funktionszusammenhang des Reinvestitionsobjekts mit dem Betrieb
Eine § 6b-Rücklage ist am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. § 6b Abs 4 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen (Betriebsvermögen) einer inländischen Betriebsstätte gehört. Den Rahmen, innerhalb dessen Wirtschaftgüter dem Betrieb objektiv dienen und damit als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht kommen, zieht der Gegenstand des Betriebs. Fehlt es an dem erforderlichen Funktionszusammenhang des Reinvestitionsobjekts mit dem Betrieb, ist die gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.