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Gegenseitige Amtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland
Das BMF hat die mit der Republik Lettland getroffene Absprache v. zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke veröffentlicht. Die Absprache gilt als Vereinbarung i. S. des § 2 Abs. 3 EG-Amtshilfe-Gesetz, die einen automatischen Auskunftsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.